Die Betreuungsabteilung im Amtsgericht ist zuständig für die Bestellung und Überprüfung von Betreuerinnen und Betreuern.

Rechtliche Betreuung

Für eine erwachsene Person, die aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann, kann das Gericht eine Betreuerin bzw. einen Betreuer bestellen. Das Gericht versucht dabei vorrangig, ehrenamtliche Betreuer (z.B. Ehepartner oder volljährige Verwandte) auszuwählen. Ist dies nicht möglich, setzt das Gericht eine Berufsbetreuerin oder einen Berufsbetreuer ein. Die- oder derjenige kann in genau bestimmten Bereichen, den sogenannten Aufgabenkreisen, für die betroffene Person handeln. Aufgabenkreise sind beispielsweise Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten oder die Gesundheitssorge. Dabei sind die Wünsche der betroffenen Person zu beachten.

Grundsätzlich gilt: Eine Betreuung wird nur eingerichtet, soweit dies erforderlich ist. Eine Betreuung ist beispielsweise dann nicht erforderlich, wenn es eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten gibt, die/der die betroffene Person rechtsgeschäftlich vertreten kann. Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht geschehen. Gibt es keine Vorsorgevollmacht, wird eine Betreuerin oder ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt, in denen die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht selber regeln kann. Und schließlich darf eine Betreuerin bzw. ein Betreuer nur solange bestellt werden, wie die oder der Betroffene eine Betreuung benötigt.

Ehegattennotvertretungsrecht:
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für akute Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt nur für nicht getrenntlebende Verheiratete. Wenn eine verheiratete Person z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder Koma selbst nicht mehr in der Lage ist, in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden, darf der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin grundsätzlich Entscheidungen für sie treffen.
Der bzw. die vertretende Ehepartner bzw. -partnerin kann dann z. B. in ärztliche Untersuchungen oder Heilbehandlungen einwilligen oder Krankenhaus- und Behandlungsverträge abschließen. Im Unterschied zu den Möglichkeiten der Vorsorge mit einer Vorsorgevollmacht ist das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich beschränkt. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem der behandelnde Arzt oder die Ärztin schriftlich bescheinigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ehegattennotvertretungsrecht vorliegen und seit welchem Zeitpunkt. Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt nicht, wenn ein Gericht bereits eine(n) rechtliche(n) Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt hat, zu dessen bzw. deren Aufgabenkreis auch Gesundheitsangelegenheiten gehören. Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt außerdem nicht, wenn der behandelnde Arzt oder die Ärztin Kenntnis von einer Vorsorgevollmacht hat, die Gesundheitsangelegenheiten umfasst.

Gerichtliches Verfahren

Für die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers ist das Betreuungsgericht zuständig. Die betroffene Person kann selbst einen entsprechenden Antrag stellen. Auch Dritte, zum Beispiel Familienangehörige, Nachbarn oder Bekannte können die Bestellung anregen. Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung erforderlich ist. Wenn ja, erlässt es einen Beschluss, in dem unter anderem steht, auf welche Aufgabenkreise sich die Betreuung bezieht und wer die Betreuerin oder der Betreuer ist.

Weitere Informationen

Betreuungssachen bei dem Amtsgericht Köln

  1. sämtliche Geschäfte des Betreuungsgerichts einschließlich Rechtshilfesachen in Betreuungssachen.
    Die Durchführung der Vernehmungen im Wege der Rechtshilfe und in Ermittlungsverfahren, soweit sich die zu vernehmenden Personen in einem Landeskrankenhaus oder Jugendheim oder in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden: Abteilung 51 - 64
  2. die Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen - einschließlich der anlässlich § 18 PsychKG NW notwendigen Betreuungsverfahren - nach dem Landesgesetz Nordrhein-Westfalen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17.12.1999 (GV NW S. 662) mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen (Abteilung 507): Abteilung 175
  3. Fortführung aller bis einschließlich 31.08.2009 in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fallenden Verfahren, soweit und solange nach Art. 111 des FGG-Reformgesetzes auf diese weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden sind

 

Merkblätter/Formularvordrucke werden im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen externer Link zur Verfügung gestellt.

Telefon - Betreuungssachen


Die zentrale Auskunftsstelle für allgemeine Anfragen und Anfragen ohne Aktenzeichen zu Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten erreichen Sie unter:
Telefon 0221 / 477-13 00

AbteilungZuständigkeit nach BuchstabenTelefon
51 K - Kraus 0221 477-1429
Kaut - Kz 0221 477-3464
V 0221 477-1420
52 T - Tom 0221 477-1309
Ton - Tz 0221 477-1314
W, X 0221 477-1313
53 Sch - Schug 0221 477-1344
Schuh - Schz 0221 477-3464
Y 0221 477-3434
J - Jer 0221 477-1427
Jes - Jz 0221 477-1433
54 R 0221 477-1310
55 H - Hok 0221 477-1314
Hol - Hz 0221 477-1312
56 L 0221 477-1420
C 0221 477-1311
57 B 0221 477-1433
N 0221 477-1310
U 0221 477-1312
58 M 0221 477-1309
O 0221 477-3434
I 0221 477-3464
E 0221 477-1311
59 A - Anc 0221 477-1310
And - Az 0221 477-1312
60 G 0221 477-1312
61 S (außer Sch) 0221 477-3434
Q 0221 477-3464
62 P 0221 477-1427
63 D 0221 477-1311
F 0221 477-1420
64 Z 0221 477-1420
175, 176, 177 A - J 0221 477-1313
K - R 0221 477-1344
S - Z 0221 477-1314

 Hinweis:
 Die Geschäftsstellen dieser Abteilungen befinden sich im Justizgebäude Luxemburger Straße.