1. Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Bußgeldsachen nach der EBO und vergleichbarer Nebengesetze mit verkehrsrechtlichem Einschlag;
    ausgenommen sind die der Abteilung 901 und 902 gesondert zugewiesenen Verfahren
  2. Verfahren, die einen Verstoß gegen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter -sogenannte Gefahrguttransporte- zum Gegenstand haben
  3. Verstöße gegen
    aa) § 117 OWiG
    bb) §§ 9 - 12 Landesimmissionsschutzgesetz NRW
    cc) das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen)

Die Zuständigkeit der Abteilungen für Verkehrsordnungswidrigkeiten wird ab dem 01.01.2014 nach einem Turnussystem geregelt. 

Für die übrigen Verfahren (insb. Erzwingungshaftverfahren, AR-Sachen, Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG) gilt eine gesonderte Buchstabenregelung.