Bei den Schöffengerichten am Amtsgericht, den kleinen und großen Strafkammern und den Schwurgerichten am Landgericht entscheiden neben Berufsrichterinnen und Berufsrichtern auch Schöffinnen und Schöffen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter über Schuld und Unschuld sowie über eine zu verhängende Strafe. Sie haben im Rahmen der Hauptverhandlung dieselben Rechte und Pflichten wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter und nehmen an der gesamten Hauptverhandlung und Urteilsfindung, einschließlich der geheimen Beratung, teil.

Schöffinnen und Schöffen sollen als Vertretung des Volkes dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt und das Verständnis der Bevölkerung für die Rechtsprechung gefördert wird. Sie werden auf Grund einer von der Gemeindebehörde aufgestellten Vorschlagsliste von einem Ausschuss für fünf Jahre gewählt. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

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Telefon - Allgemeine Schöffengerichtssachen

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Allgemeine Schöffengerichtssachen - einschließlich der beschleunigten Verfahren gem. § 417 StPO - bei dem Amtsgericht Köln

  1. alle zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörenden Strafsachen, soweit nicht gemäß § 25 GVG der/die Strafrichter/in entscheidet, einschließlich der beschleunigten Verfahren gemäß § 417 StPO und der Jugendschutzsachen gemäß § 26 GVG
  2. die Strafsachen, in denen gemäß § 29 Abs. 2 GVG die Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines/r zweiten Amtsrichters/in beantragt oder ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.