Für alle Ehesachen und andere Familiensachen, wie beispielsweise Streitigkeiten über Unterhalt, Zugewinn oder betreffend die gemeinsamen Kinder, ist ausschließlich das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig.

Zu den Ehesachen zählt insbesondere das Scheidungsverfahren. Zwingend mit der Scheidung zusammen ist in der Regel der Versorgungsausgleich durchzuführen. Zusammen mit der Scheidung können weitere Folgesachen verhandelt werden, etwa über

  • den Unterhalt für gemeinsame Kinder
  • den Unterhalt für einen Ehegatten
  • das Sorge- oder Umgangsrecht betreffend die gemeinsamen Kinder
  • den Zugewinnausgleich
  • die Zuweisung der Ehewohnung
  • die Aufteilung des Hausrats.

Sämtliche Folgesachen können auch isoliert vor oder nach einer Scheidung Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens sein.

Nachfolgende Verfahren sind nicht vom Bestehen einer Ehe abhängig:

  • Verfahren auf Kindesunterhalt,
  • Sorgerechts- und Umgangsverfahren und
  • Verfahren wegen Unterhaltsansprüchen aufgrund Geburt oder wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes - gleich, ob der Vater oder die Mutter das gemeinsame Kind betreuen.

Ebenfalls beim Familiengericht angesiedelt sind:

  • Adoptionsverfahren,
  • Verfahren auf Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft,
  • Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und die
  • Unterbringung Minderjähriger.

Außerdem werden vor dem Familiengericht alle Verfahren verhandelt, die ihren Ursprung in der Ehe, in einem Verlöbnis oder einem Eltern-Kind-Verhältnis haben.

Hinweis:
Um den Scheidungsantrag zu stellen, muss man sich anwaltlich vertreten lassen. Die Erklärung der Zustimmung zur Scheidung, wenn der Ehepartner einen zulässigen Antrag stellt, ist  ohne Anwältin oder Anwalt möglich. Auch in Unterhalts-, Güterechtsverfahren und den sonstigen Familienstreitsachen muss man sich zwingend anwaltlich vertreten lassen.

In allen Verfahren kann Verfahrenskostenhilfe (eventuell unter Anordnung von Ratenzahlung) bewilligt werden, sofern eine Bedürftigkeit nachgewiesen wird. Bei Bewilligung entfällt eine ggf. gegebene Vorschusspflicht. Zudem werden dann die sonstigen Verfahrenskosten und Gebühren vorgestreckt.

Es ist zu beachten, dass die Verfahrenskosten nicht erlassen, sondern nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft werden und noch nach Abschluss des Verfahrens die vorgestreckten Gelder eingetrieben werden können.

Die Kosten der gegnerischen Anwältin bzw. des gegnerischen Anwalts werden in der Regel nicht von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfasst, so dass diese im Falle des eigenen Verlierens zu tragen sind.

Für die Antragstellung bei Gericht ist auf jeden Fall immer ein Ausweispapier (gültiger Personalausweis oder Reisepass) erforderlich.

Familiensachen bei dem Amtsgericht Köln

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Sämtliche Geschäfte des Familiengerichts einschließlich der Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Entscheidungen und von Vergleichen durch Rechtsanwälte/innen nach §  796 a ZPO in Familiensachen - mit Ausnahme der ausländischen Rechtshilfeersuchen (Abt. 374) -.

Die Zuständigkeit der Familienabteilungen wird nach dem Turnussystem geregelt. Alle für das Familiengericht Köln bestimmten Neueingänge werden in der Briefannahmestelle mit einem Tagesdatum und einer fortlaufenden Nummerierung – jeden Tag neu - versehen. Die nummerierten Neueingänge werden an die Eingangsgeschäftsstelle des Familiengerichts weitergegeben, die die Verteilung auf die einzelnen Abteilungen vornimmt. Für die Verteilung gelten folgende Regelungen:

I.
Sonderzuständigkeiten:

  1. Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen,
    Verfahren nach den §§ 10 bis 12 sowie nach § 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26.01.2005 (BGBl. I S. 162)
    sowie
    Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren, die dem Amtsgericht Köln nach § 35 des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) vom 23.05.2011 (BGBl. I S. 898) zugewiesen sind:

    Die Verteilung auf die Abteilungen erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des betroffenen Kindes bzw. in den Fällen des AUG des Familiennamens des/r Antragsgegners/in.
    Die Ersuchen werden auf den Turnus nach Ziffer II 2 angerechnet.
  2. Erinnerungen im vereinfachten Unterhaltsverfahren: Abteilung 325:
    Die Verteilung auf die richterlichen Dezernate erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragsgegners.
  3. familiengerichtliche Verfahren, für die zunächst der/die Rechtspfleger/in zuständig ist (Abt. 325) sowie die Führung von Pflegschaften und Vormundschaften i.S. § 151 Abs.1 Nr.4 und 5 FamFG:
    Die Verteilung auf die richterlichen Dezernate erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des betroffenen Kindes. Betrifft das Verfahren nicht ein minderjähriges Kind, ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Antragsgegners maßgebend.
  4. Eingehende ausländische Rechtshilfeersuchen (Abt. 374):
    Die Ersuchen werden auf den Turnus nach Ziffer II 2 angerechnet und sind nicht als Vorstück im Sinne der Vorstückregelung nach Ziffer II 1 zu behandeln.
  5. Enscheidungen über Gesuche auf Ablehnung eines/r Richters/in der Abt. 301 bis 334.
    Die Gesuche werden auf den Turnus nach Ziffer II 2 angerechnet.
  6. Entscheidungen über Anträge nach §§ 2, 3 Adoptionswirkungsgesetz:
    Die Verteilung erfogt nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des betroffenen Kindes.
    Die Ersuchen werden auf den Turnus nach Ziffer II 2 angerechnet.

II.
Für Verfahren, die nicht nach Ziffer I verteilt werden, gilt:

  1. Zuständig ist die Abteilung, die ein früheres Verfahren betreffend denselben Personenkreis bearbeitet oder bearbeitet hat. Derselbe Personenkreis im Sinne des § 23 b Abs. 2 GVG liegt vor, wenn die neu eingehende Sache die an einem früheren Verfahren beteiligten Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, deren Kinder sowie zum Umgang berechtigte Personen sowie Personen nach § 111 Nr. 6 FamFG betrifft, sofern es keine Abstammungssache (bis 31.08.2009: Kindschaftssache), Unterhaltssache gemäß § 237 FamFG oder Adoptionssache war.
    Dagegen handelt es sich nicht um denselben Personenkreis, wenn der Neueingang ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das in einer Ehe begründet ist, die eine der beteiligten Personen mit einem Dritten geschlossen hat, oder der Neueingang eine Abstammungssache, eine Unterhaltssache gemäß § 237 FamFG oder eine Adoptionssache ist.

    Es handelt sich ausnahmsweise gleichwohl um denselben Personenkreis, wenn das vorherige Verfahren eine Abstammungssache und das neue Verfahren ein Antrag gemäß § 237 FamFG ist oder umgekehrt, oder wenn das vorherige Verfahren eine Adoptionssache war und das neue Verfahren ein Verfahren auf Aufhebung der Adoption dieselben Kinder betreffend ist.

    Waren oder sind in verschiedenen Abteilungen Verfahren denselben Personenkreis betreffend anhängig, ist die Abteilung zuständig, die das Verfahren mit dem jüngsten Aktenzeichen bearbeitet hat. Betrifft das Vorstück eine aufgelöste Abteilung, erfolgt die Verteilung nach Ziffer II 2.
  2. Die übrigen Verfahren – mit Ausnahme der Eilsachen nach Ziffer 3 - werden nach der Reihenfolge der in der Briefannahmestelle vorgenommenen Nummerierung einzeln und nacheinander auf die einzelnen Abteilungen verteilt, beginnend mit der niedrigsten Abteilungsnummer in aufsteigender Reihenfolge, fortlaufend auch über das Kalenderjahr hinaus.
  3. Als Eilsachen erkennbare Neueingänge (Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Arrest oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) werden in der Reihenfolge ihrer Eingänge bei der Eingangsgeschäftsstelle von dieser an nächst bereiter Stelle eingetragen. Eilsachen können unmittelbar auf der Eingangsgeschäftsstelle abgegeben werden. Sie benötigen keine Nummerierung.
  4. Fehlerhaft zugeteilte Sachen werden in den Turnus zurückgegeben, es sei denn der Abteilungsrichter hat mit der richterlichen Bearbeitung begonnen. Ist in einer anderen Abteilung ein denselben Personenkreis im Sinne des § 23 b Abs. 2 GVG betreffendes Verfahren anhängig, kann an diese Abteilung unabhängig vom Stand der Bearbeitung abgegeben werden. Anhängige Verfahren in diesem Sinne sind nicht:
    - abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren
    - Verfahren, die nach § 1696 Abs. 3 BGB zur Überprüfung anstehen
    - Verfahren, in denen ab Eingang des Antrages binnen 6 Monaten kein Vorschuss eingezahlt wurde
    - Verfahren, die nach endgültiger Ablehnung des Verfahrenskostenhilfeantrages 6 Monate nicht von dem/der Richter/in betrieben wurden
  5. Verfahren, die nach Ziffer I 1 und II 1 und 3 verteilt und nach Ziffer II 4 abgegeben bzw. übernommen werden, werden auf den Turnus (Ziffer II 2) angerechnet; zurückverwiesene nur, wenn sie von einer anderen als der ursprünglich zuständigen Abteilung bearbeitet werden.

III.

Ist bereits ein Scheidungsantrag oder ein Verfahrenskostenhilfeantrag für einen Scheidungsantrag anhängig, so ist der entsprechende Antrag der Gegenseite selbst dann kein Neueingang im Sinne der Ziffern I und II, wenn er in Form eines Erstantrages gestellt ist.

Ein Neueingang liegt ebenfalls nicht vor, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen einen ablehnenden Verfahrenskostenhilfebeschluss in derselben Sache ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt oder ein Verfahrenskostenvorschuss eingezahlt wird.

Telefon - Familiensachen

Hinweis:
Die Geschäftsstellen dieser Abteilungen befinden sich im Justizgebäude Luxemburger Straße.

Die zentrale Auskunftsstelle für allgemeine Anfragen und Anfragen ohne Aktenzeichen zum Familiengerichtsverfahren erreichen Sie unter: Telefon 0221 477-2027

Benötigen Sie eine Zweitausfertigung des Scheidungsbeschlusses/-urteils richten Sie bitte eine schriftliche Anfrage unter Angabe des Aktenzeichens an das

Amtsgericht Köln
Familienabteilung
Luxemburger Strasse 101
50939 Köln

Ist Ihnen das Aktenzeichen nicht bekannt, geben Sie in Ihrer schriftlichen Anfrage bitte an:

  • die ehemaligen Ehepartner mit Vor- und Familiennamen, dem Geburtsnamen und dem Geburtsdatum
  • die Anschriften der ehemaligen Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung
  • das (ungefähre) Datum der Scheidung
AbteilungTelefon
301 0221 477-2103
302 0221 477-2109
304 0221 477-2115
305 0221 477-2135
307 0221 477-2189
308 0221 477-2139
310
Endziffern 1 - 8
Endziffer 9+0

0221 477-2186
0221 477-2104
311 0221 477-2136
312 0221 477-2140
313 0221 477-2161
314 0221 477-2185
315 0221 477-2102
316 0221 477-2160
317 0221 477-2112
318 0221 477-2111
320 0221 477-2250
321 0221 477-2190
322 0221 477-2151
323
Endziffern 1-9
Endziffern 0

0221 477-2153
0221 477-2109
325
Endziffern 5, 6, 7 (1-8)
Endziffern 1, 9 (1-8)
Endziffern 3, 8 (7-0), 2 (7-0)
Endziffern 0, 2 (1-6), 7 (9-0)
Endziffern 4, 8 (1-6), 9 (9-0)

0221 477-2175
0221 477-2128
0221 477-2165
0221 477-2177
0221 477-2127
326 0221 477-2101
327 0221 477-2110
328 0221 477-2162
329 0221 477-2159
331 0221 477-2154
332 0221 477-2110
334 0221 477-2104

Formulare - Familienabteilung

Soweit möglich, bitten wir darum, alle Eingaben schriftlich zu machen und in den vor dem Gebäude befindlichen Briefkasten einzuwerfen.

Aus technischen Gründen können derzeit nicht alle Formulare barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. An einer Lösung wird mit hochdruck gearbeitet.