Testamentsverwahrung und -eröffnung, Erbscheinserteilung, Erbausschlagung 

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichts sind:

  • Verwahrung von Testamenten,
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen,
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers,
  • die Erteilung von Erbscheinen,
  • die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
  • die Bestellung eines Nachlasspflegers,
  • weitere Regelungen, die das Erbe betreffen.

Verwahrung

Wollen Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben, so bringen Sie bitte außer Ihrem gültigen Personalausweis auch Ihre Geburtsurkunde mit. Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst und das Geburtsstandesamt hiervon benachrichtigt. Damit ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird.

Eröffnung

Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte die Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie eine Liste mit allen durch Testament bedachten Erben nebst Postanschrift mit. Bitte tragen Sie in die Liste auch mögliche gesetzliche Erben mit Postanschrift ein. Gesetzliche Erben sind in der Regel neben dem Ehegatten die Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern etc.). Die Angabe der Adresse ist erforderlich, weil alle Erben, ob sie im Testament bedacht sind oder nicht, von der Testamentseröffnung benachrichtigt werden.

Erbschein

Wollen Sie einen Erbschein beantragen, so sind außer der Sterbeurkunde auch Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterben einschließlich bereits verstorbener Personen (z. B. vor der Erblasserin bzw. dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen, um deren Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen Person zu belegen. Auch in diesem Fall müssen alle Miterben mit Postanschriften benannt werden.

Außerdem kann es hilfreich sein, Vollmachten der Miterben vorzulegen, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinsantrag dokumentieren. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer vermeidbaren zeitlichen Verzögerung führen kann.

Bitte wenden Sie sich zur Frage des Inhalts der Vollmachten vorab an das Nachlassgericht.

Europäisches Nachlasszeugnis

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend. Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Großbritannien, Irland und Dänemark. Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des Europäischen Justizportals. Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Bei gleichzeitiger Beantragung von Europäischem Nachlasszeugnis und Erbschein werden 75 % der Kosten der Erteilungsgebühr für den Erbschein auf die Erteilungsgebühr für das Europäische Nachlasszeugnis angerechnet.

Erbausschlagung

Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

Nützliche Links

Nachlasssachen bei dem Amtsgericht Köln (Justizgebäude Reichenspergerplatz)

  1. sämtliche Geschäfte des Nachlassgerichts einschließlich der Nachlasspflegschaften, der Pflegschaften über Anerkennung eines Testaments sowie die nach den früheren Vorschriften zu erledigenden erbrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere das gerichtliche Teilungsverfahren.
  2. die Bescheinigung nach § 11 des Gesetzes vom 31.05.1891 betr. das Reichsschuldbuch und nach § 12 des Gesetzes vom 20.07.1883 betreffend das Staatsschuldbuch.
  3. Rechtshilfeersuchen in Nachlasssachen einschließlich der Ersuchen um Akteneinsicht und in Urkundssachen - mit Ausnahme der ausländischen Rechtshilfeersuchen -.
  4. Urkundssachen in Nachlassangelegenheiten.
  5. die amtliche Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen sowie die Rechtshilfeersuchen betreffend die Aushändigung von Testamenten.

PRAKTISCHE HINWEISE:

  1. Wollen Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben, können Sie das Testament zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises und Ihrer Geburtsurkunde auch per Briefpost an das Nachlassgericht (Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln) schicken oder die genannten Unterlagen in den Hausbriefkasten des Justizgebäudes Reichenspergerplatz einwerfen.
  2. Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so können Sie die erforderlichen Unterlagen (Original-Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie eine Liste der durch das Testament bedachten Erben sowie ggf. zusätzlich der gesetzlichen Erben nebst deren Anschriften) auch per Briefpost an das Nachlassgericht (Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln) schicken oder in den Hausbriefkasten des Justizgebäudes Reichenspergerplatz einwerfen.
  3. Für dringende Fälle wird auf die Möglichkeit verwiesen, Erbausschlagungen oder Erbscheinsanträge von einem Notar Ihrer Wahl aufnehmen zu lassen.
  4. Bitte beachten Sie, dass Sie aufgrund unterschiedlicher Versandwege im Einzelfall bereits eine Rechnung für die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung erhalten können, obwohl Ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht die entsprechenden Eröffnungsunterlagen übermittelt worden sind. Diese werden Ihnen ggf. einige Arbeitstage später zugehen.  

Telefon - Nachlasssachen

Hinweis:
Die Geschäftsstellen dieser Abteilungen befinden sich im Justizgebäude Reichenspergerplatz.


Die zentrale Auskunftsstelle für allgemeine Anfragen und Anfragen ohne Aktenzeichen zum Nachlassverfahren erreichen Sie unter:
Telefon 0221 7711-157 oder 9900 oder 
Nachlass@ag-koeln.nrw.de

AbteilungZuständigkeitTelefon
29 Buchstaben A, B - Bonim 0221 7711-542
30 Buchstaben Bonin – B (Ende), C, D – Duensel 0221 7711-821
31 Buchstaben Duensem - D ( Ende), E, F, G – Gieseman 0221 7711-442
32 Buchstaben Giesemao - G (Ende), H - Heuveldop 0221 7711-589
33 Buchstaben Heuveldoq – H (Ende), I, J, K – Kirchmayer 0221 7711-544
34 Buchstaben Kirchmayes – K (Ende), L – Langer 0221 7711-444
35 Buchstaben Langes - L (Ende), M - Moenig 0221 7711-443
36 Buchstaben Moenih - M (Ende), N, O, P - Pillong 0221 7711-814
37 Buchstaben Pillonh - P (Ende), Q, R, S–Schaffrath 0221 7711-184
38 Buchstaben Schaffrati - Siebeq 0221 7711-182
39 Buchstaben Sieber - S (Ende), T, U, V - Voges 0221 7711-781
40 Buchstaben Voget - V (Ende), W, X, Y, Z 0221 7711-750

Zentrale Auskunftsstelle
Telefon: 0221 7711-157 oder 9900 oder Nachlass@ag-koeln.nrw.de

Sprechzeiten beim Nachlassgericht:

Montag bis Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und
Donnerstag von  9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 15.00 Uhr.

Eine vorherige Terminbuchung externer Link  ist zwingend erforderlich.

Sie können einen solchen Termin online unter www.justiztermine.nrw.de externer Link buchen,
in Ausnahmefälle auch telefonisch unter 0221 7711-157.

Wegen gleitender Arbeitszeit bzw. Teilzeitbeschäftigung erreichen Sie uns telefonisch am besten:

Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr.

Bitte beachten Sie folgende Änderungen in Nachlasssachen:

Online-Terminierungen sind für die Entgegennahme von

  • Aus­schlagungserklärungen,
  • Beurkundung von Erbscheinsanträgen
  • und bei Rückgaben von Testamenten

möglich.

Weiterhin können nur schriftlich eingereicht werden

  • Anträge auf Eröffnung
  • oder Verwahrung von letztwilligen Verfügungen

Hierzu kann auch der außen am Gerichtsgebäude angebrachte Briefkasten genutzt werden.