Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend. Oft genügt er auch im Ausland. Für Sterbe­fälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Euro­päischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Großbritannien, Irland und Dänemark.

Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des Europäischen Justizportals (vgl. anl. Link). Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Bei Beantragung sowohl eines Europäi­schem Nachlasszeugnisses als auch eines Erbscheins werden 75 % der Kosten der Erteilungs­gebühr für den Erbschein auf die Erteilungsgebühr für das Europäische Nachlass­zeug­­nis angerechnet.

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