Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis (öffentliche Urkunde) darüber, dass eine verstorbene Person von einer oder mehreren Person/en beerbt worden ist.

 

Falls keine „Verfügung von Todes wegen“ vorhanden oder diese nicht eindeutig formuliert ist, kann die Feststellung des Erbrechts nur durch Erteilung eines Erbscheins erfolgen. Dieser ist beim Nachlassgericht oder einem Notar persönlich zu beantragen

Unabhängig von der Art der Antragstellung ist zur Erteilung eines Erbscheins in jedem Fall das persönliche Erscheinen beim Nachlassgericht oder bei einem Notar erforderlich, um die notwendigen Urkunden vorzulegen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Diese ist erforderlich, um solche Tatsachen zu versichern, die nicht mit öffentlichen Urkunden nachgewiesen werden können (z.B. der gesetzliche Güterstand). Daher bedarf es der Beurkundung durch das Nachlass­gericht oder durch einen Notar. Beide erheben für ihre Tätigkeit eine Gebühr. Eine Rechtsberatung kann hingegen nur durch den Notar erfolgen.

 

Erteilt das Nachlassgericht einen Erbschein, können sich damit die darin aufgeführ­ten Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen legitimieren. Der Erbschein stellt die Rechtsnachfolge fest, nicht aber, wem einzelne Nachlassgegenstände zustehen. Dies muss im Rahmen der Nachlassteilung erfolgen.

Wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben namentlich bezeichnet sind, reicht zum Nachweis der Erbfolge in den meisten Fällen eine beglaubigte Abschrift der vom Nachlassgericht eröffneten „Verfügung von Todes wegen“ und des Eröffnungsprotokolls aus. Ein privatschriftliches Testament nebst Eröffnungsunterlagen wird ebenfalls häufig als Erbnachweis akzeptiert. Es ist zu empfehlen, vor der Beantragung eines Erbscheins bei den betreffenden Institutionen anzufragen, ob die vorhandenen Unterlagen als Erbnachweis ausreichen oder ob ein Erbschein erforderlich ist. Dieser ist in der Regel erforderlich, wenn der Erblasser eine Immobilie hinterlassen hat und kein notarielles Testament oder Erbvertrag die Erbfolge eindeutig regelt.

<<Zurück zur Seite FAQ<<