a.)  Allgemeines:

Wer die ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen, anderenfalls wird er endgültig zum Erben.

Die Ausschlagung ist nur wirksam:

  1. wenn sie innerhalb der Ausschlagungsfrist von grundsätzlich sechs Wochen seit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung zum Erben (z.B. als gesetzlicher oder testa­mentarischer Erbe)
  2. gegenüber dem Nachlassgericht zu dessen Niederschrift oder gegenüber dem Nachlassgericht des für den Wohnort des Ausschlagenden zuständigen Amtsgerichts erklärt wurde,

oder

  1. wenn die Unterschrift des Ausschlagenden auf dem an das Nachlassgericht zu richtenden Ausschlagungsschreiben durch einen Notar beglaubigt wurde
  2. und dieses Schreiben innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen ist.

Soll die Ausschlagung durch das Nachlassgericht aufgenommen werden, buchen Sie bitte einen Termin online unter:   www.justiztermine.nrw.de.

Lediglich in begründeten Ausnahmefällen kann beim Amtsgericht Köln auch telefo­nisch unter 0221 7711-157 eine Buchung erfolgen.

Die Ausschlagung verursacht Gebühren. Sie ist aber ein geeignetes Mittel, um eine Haftung für Nachlassschulden auszuschließen. Hat der Erblasser Sozialhilfelei­stungen bezogen, so ist die Haftung der Erben für Ersatzansprüche schon nach dem Gesetz auf den vorhandenen Nachlass begrenzt. Ist der Nachlass durch anderwei­tige Verbindlichkeiten überschuldet, so kann der Erbe auch nach Ablauf der Aus­schla­gungsfrist die Haftung mit seinem eigenen Vermögen durch besondere Maß­nah­men abwenden (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens).

b.)  Welche Besonderheiten gelten, wenn die Ausschlagung für minderjährige Kinder oder für Personen erklärt werden soll, die unter Betreuung stehen?

Bei der Ausschlagung ist zu beachten, dass in der Regel das Erbe dem Nächstberu­fenen anfällt.

Schlagen z. B. die Eltern oder ein Elternteil aus, sind oft die Kinder zu Erben berufen. Sollen diese ebenfalls nicht Erbe werden, müssen auch sie ausschlagen. Für min­der­jährige Kinder können gesetzliche Vertreter (Eltern, die verwitwete Mutter/der verwitwete Vater, der Vormund) die Erbschaft in der oben angegebenen Form und Frist ausschlagen. Hierzu ist grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Einzelheiten hierzu erfahren bei der Entgegennahme der Ausschlagungserklärung durch das Nachlassgericht oder den Notar.

Die Erbausschlagung eines gesetzlichen Betreuers wird erst durch die rechtskräftige Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam.

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