Sobald das Nachlassgericht von einem Sterbefall Kenntnis erlangt, wird geprüft, ob sich eine „Verfügung von Todes wegen“ beim Nachlassgericht in der amtlichen Verwahrung befindet.

Handschriftliche Testamente, die sich nicht in der amtlichen Verwahrung befinden, müssen vom Besitzer/Finder hingegen umgehend beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Das Nachlassgericht muss jedes Schriftstück eröffnen, welches sich inhaltlich als „Verfügung von Todes wegen“ des Verstorbenen darstellen kann. Zur Eröffnung werden – anders als gelegentlich in Filmen dargestellt – in aller Regel die Beteiligten (z.B. die testamentarischen und gesetzlichen Erben) nicht geladen. Vielmehr eröffnet der zuständige Rechtspfleger die „Verfügung von Todes wegen“ allein. Nach der Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrags sind die Beteiligten durch das Nachlassgericht vom Inhalt dieser eröffneten „Verfügung von Todes wegen“ in Kenntnis zu setzen. Die Benachrichtigung geschieht in der Regel durch Übersen­dung einer beglaubigten Abschrift der eröffneten „Verfügung von Todes wegen“ und des Eröffnungsprotokolls. Bei der Eröffnung hat das Nachlassgericht noch nicht die Gültigkeit der eröffneten „Verfügung von Todes wegen“ zu prüfen. Dies geschieht erst im Rahmen eines (eventuellen) Erbscheinverfahrens.

Aus der Übersendung der beglaubigten Abschrift des Testaments oder Erbvertrags können deshalb keine Rückschlüsse auf deren Gültigkeit gezogen werden. Benachrichtigt werden in dieser Form nicht nur die im Testament oder Erbvertrag Bedachten, sondern auch diejenigen Personen, deren gesetzliches Erbrecht durch diese „Verfügung von Todes wegen“ beeinträchtigt ist. Die Übersendung der beglaubigten Abschrift des Testaments oder Erbvertrags bedeutet daher nicht in jedem Fall, dass die Empfänger zum Kreise der Bedachten/Erben gehören.

<<Zurück zur Seite FAQ<<