Die Rückgabe einer hinterlegten „Verfügung von Todes wegen“ kann nur an den Verfasser (Testator) persönlich erfolgen. Andere Personen können ihn hierbei nicht vertreten – auch nicht mit Vollmacht. Wurde die „Verfügung von Todes wegen“ gemeinsam verfasst, müssen auch beide Verfasser die Herausgabe persönlich beantragen.
Bitte buchen Sie hierfür einen Termin unter www.justiztermine.nrw.de und bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis sowie – sofern vorhanden – den Hinterlegungsschein mit.