Die Berichtigung des Grundbuchs – zu der die Erben verpflichtet sind – erfolgt durch Eintragung des Erben bzw. der Erbengemeinschaft in das Grundbuch und ist gebüh­renfrei, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit dem Tod des Erblassers beantragt wird. Der Antrag ist schriftlich an das Grundbuchamt zu richten.

Die Umschreibung erfolgt zumeist auf der Grundlage eines Erbscheins.

Wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben namentlich bezeichnet sind, reicht zum Nachweis der Erbfolge in den meisten Fällen eine beglaubigte Abschrift der vom Nachlassgericht eröffneten „Verfügung von Todes wegen“ und des Eröffnungsprotokolls aus.

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