a) Vermächtnis:

Nicht alle in einer „Verfügung von Todes wegen“ Bedachten sind „Erbe“ im Sinne des Gesetzes. Eine Person kann auch, wenn nur ein bestimmter Gegenstand oder ein Geldbetrag zugewendet wurde, ein „Vermächtnisnehmer“ sein. Nur der Erbe allein oder die Erben zu mehreren ist/sind - automatisch - Rechtsnachfolger des Verstorbenen kraft Ge­setzes. Im Gegensatz hierzu ist ein Vermächtnisnehmer nicht Miteigentümer am Nachlass. Er hat nur einen Anspruch darauf, dass der Erbe/die Erben ihm das Eigentum an dem vermachten Gegenstand überträgt bzw. die vermachte Summe auszahlt. Bei Grundstücksvermächtnissen ist zur Erfüllung des Vermächtnisses die notarielle Beurkundung der Eigentumsübertragung erforderlich.

b) Pflichtteil:

Sind der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und/oder die Abkömmlinge (z.B. die Kinder) des Verstorbenen in der „Verfügung von Todes wegen“ nicht oder nur unzu­reichend bedacht worden, steht ihnen der sogenannte Pflichtteil zu. Wenn der Ver­storbene keine Abkömmlinge hinterlässt, sind auch die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe und daher nicht Miteigentümer am Nachlass. Er kann nur von dem/den Erben die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen. Der Anspruch verjährt, wenn der Berechtigte ihn nicht innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Inhalt der „Verfügung von Todes wegen“ gegen die/den Erben geltend macht. Die Geltendmachung erfolgt nicht gegenüber dem Nachlassgericht, sondern unmittelbar gegenüber dem/den Erben.

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