Auskünfte zu Erben dürfen nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaub­haft gemacht wird. Dem Nachlassgericht müssen Belege vorgelegt werden, aus denen sich die Forderungsberechtigung eindeutig ergibt (z.B. Kopien von Rechnun­gen oder von Mietverträgen).

Die Auskünfte können nicht per mail angefordert werden.

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