Auskünfte zu Erben dürfen nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dem Nachlassgericht müssen Belege vorgelegt werden, aus denen sich die Forderungsberechtigung eindeutig ergibt (z.B. Kopien von Rechnungen oder von Mietverträgen).
Die Auskünfte können nicht per mail angefordert werden.