Die Nachlassabteilung, auch als Nachlassgericht bezeichnet, ist die Abteilung eines Amtsgerichts, die sich mit Nachlasssachen (Erbrecht) befasst. Zuständig ist das Nachlassgericht des Ortes, an dem der Verstorbene (Erblasser)* seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (z. B. den letzten Wohnort) hatte.

 

Zu den Nachlasssachen gehören im Wesentlichen:

• die amtliche Verwahrung von „Verfügungen von Todes wegen“ (Testamente und Erbverträge),

• die Eröffnung von „Verfügungen von Todes wegen“ und die Benachrichtigung der Beteiligten vom Inhalt dieser Verfügungen,

• die Erteilung von Erbscheinen (nur auf Antrag des Erben/Miterben),

• die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen oder anderen Zeugnissen, die im Zusammenhang mit dem Nachweis der Rechtsnachfolge stehen,

• die Beurkundung von Erbausschlagungen (z.B. wenn der Nachlass überschuldet ist) und

• die Anordnung und Überwachung von Sicherungsmaßnahmen (z.B. wenn die Erben unbekannt sind).

 

Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehören dagegen  n i c h t:

• die Ermittlungen über die Zusammensetzung des Nachlasses,

• die Abwicklung des Nachlasses, wie z.B. Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten (Schulden), Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen,

• die Verteilung des Nachlasses unter mehreren Miterben und

die Rechtsberatung in Nachlassangelegenheiten.

<<Zurück zur Seite FAQ<<