Die Zahlstelle nimmt Einzahlungen von Vorschüssen, Gerichtskosten und Geldstrafen entgegen. Außerdem zahlt sie in der Regel auch Zeugenentschädigungen aus, soweit diese nicht unbar überwiesen werden. Die Erstattung von Auslagen regelt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Sie haben bei der Zahlstelle folgende Möglichkeiten der Zahlung:

  • bar während der Kassenstunden,
  • mittels Überweisung unter Angabe des Kassen- oder Aktenzeichens
  • Hinweis: Seit März 2019 werden Schecks nur noch in begründeten Ausnahmefällen (Auffüllen von Gerichtskostenstemplern, Erbringung der Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungssachen, Zahlung einer Kaution/Sicherheitsleistung in Hinterlegungssachen) entgegen genommen
    (Angabe des Kassen- oder Aktenzeichens erforderlich).

Eine Kartenzahlung ist zurzeit noch nicht flächendeckend gewährleistet.

Gerichtsgebühren können zudem mittels elektronischer Kostenmarke gezahlt werden. Diese ist insbesondere für eilbedürftige Verfahren vorgesehen, die eines Kostenvorschusses bedürfen. Eine Zahlung mit der Elektronischen Kostenmarke ist dagegen nicht für Forderungen geeignet, für die bereits gerichtliche Kostenrechnungen ausgestellt wurden.

Achtung! Abweichende Bankverbindung für Hinterlegungen:
Das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz (ZZJ) als Hinterlegungskasse lautet
Deutsche Bundesbank (Filiale Dortmund)
BIC: MARKDEF1440
IBAN: DE57 4400 0000 0041 0015 10 

Geben Sie bitte als Verwendungszweck das Hinterlegungsgericht und Ihr Hinterlegungsaktenzeichen an
(z. B. Amtsgericht Dortmund 4 HL 1234/12).

Bitte beachten Sie: Für die Überweisung von Sicherheitsleistungen im Zwangsversteigerungsverfahren gilt eine ebenfalls andere Bankverbindung:
Das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz (ZZJ) lautet
Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba)
(300 500 00) 1474816
BIC: WELADEDD
IBAN: DE08 3005 0000 0001 4748 16

Weitere Informationen:

Zahlstelle Köln - Reichenspergerplatz -

Informationen zu Öffnungszeiten und Bankverbindungen finden Sie unter dem Menüpunkt Kontakt.

Zahlungsverkehr bei der Zahlstelle des Amtsgrichts Köln

Einschränkung bezüglich Verrechungsschecks

Der Scheck-Verkehr ist ab dem 01.03.2019 eingeschränkt. In Ersatz tritt die elektronische Kostenmarke (Hinweis: Gerichtskostenmarke). Eine weitere Nutzung des Scheck-Verkehrs besteht nur noch in den folgenden, begründeten Ausnahmefällen:

  • Auffüllen von Gerichtskotenstemplern nach Abschnitt 4 der Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern.
  • Erbringung der Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungssachen (Schecks nach § 69 Abs. 2 ZVG).
  • Zahlung einer Kaution / Sicherheitsleistung in Hinterlegungssachen, soweit der Scheck einem Scheck nach § 69 Abs. 2 ZVG entspricht.

Für sämtliche anderen Zahlfälle werden Schecks künftig nicht mehr genommen. Schecks die nach dem 01. März 2019 eingehen, werden unmittelbar vom Gericht bzw. der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, an den Einreicher zurückgesandt.

Telefon - Zahlstelle

Hinweis:
Die Zahlstelle befindet sich im Justizgebäude Reichenspergerplatz.

SachgebietAufgabengebietTelefon
allgemeine Fragen 0221 7711-435, -485, -455
Zahlungsverkehr a) barer Zahlungsverkehr (Schalter) 0221 7711-321
  b) unbarer Zahlungsverkehr (Konten) 0221 7711-426, -321