Telefon - Grundbuchsachen

Hinweis:
Die Geschäftsstellen dieser Abteilungen befindet sich im Justizgebäude Reichenspergerplatz.

AbteilungZuständigkeitTelefon
10 Grundbuchauszüge

0221 7711-581, -149

11

Gemarkung: Kriel, Longerich 

0221 7711-527, -760, -552
12 Gemarkung: Rondorf-Land, Rath 0221 7711-572, -196
13 Gemarkung: Worringen, Ehrenfeld, Westhoven 0221 7711-563, -834
14

Gemarkung: Esch, Ensen, Efferen

0221 7711-489
15 Gemarkung: Müngersdorf 0221 7711-835, -586, -441
16 Gemarkung: Köln-Rondorf, Meschenich 0221 7711-929, -928
17 Gemarkung: Köln 0221 7711-876, -580, -154, -151
18 Gemarkung: Lövenich 0221 7711-817, -165
19 Gemarkung: Langenbrück, Libur, Vingst 0221 7711-792
20 Gemarkung: Nippes, Heumar, Oberzündorf 0221 7711-290, -803
21 Gemarkung: Elsdorf, Wahn, Dünnwald 0221 7711-550, - 830
22 Gemarkung: Deutz, Langel 0221 7711-153
23 Gemarkung: Kalk, Merheim 0221 7711-681
24 Gemarkung: Poll, Niederzündorf, Lind, Porz 0221 7711-927
25 Bürgerservice 0221 7711-549, -528, -472
26 Gemarkung: Eil 0221 7711-577
27 Gemarkung: Mülheim 0221 7711-828, -826
28 Gemarkung: Urbach,Wichheim-Schweinheim, Stammheim-Flittard, Thurn-Strunden 0221 7711-379, -961

Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem Grundstücke und so genannte grundstücksgleiche Rechte (zum Beispiel Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte) eingetragen sind. Es enthält Angaben über

  • die Eigentümerin oder den Eigentümer
  • Lasten und Beschränkungen (zum Beispiel Wegerechte, Vormerkungen, Vorkaufsrechte, Wohnrechte und Verfügungsbeschränkungen)
  • Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken).

Keine Auskünfte gibt das Grundbuch über Grundstücksgrenzen, diese erhalten Sie bei den kommunalen Katasterämtern.

Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben, das heißt jeder kann auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Das Grundbuch wird in Nordrhein-Westfalen flächendeckend nur noch elektronisch geführt.

Eintragungen im Grundbuch

Für diese muss grundsätzlich eine Notarin oder ein Notar aufgesucht werden. Denn in der Regel ist für die Eintragung oder Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung (Bewilligung oder Auflassung) der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Inhaberin bzw. des Inhabers eines durch die Eintragung betroffenen Rechts erforderlich. In wenigen Ausnahmefällen können Eintragungen auch ohne notarielle Mitwirkung erfolgen. Dazu gehören:

  • die Grundbuchberichtigung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder Erbschein vorliegt;
  • die Grundbuchberichtigung, weil ein Recht erloschen ist (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten).

Einsicht in das Grundbuch

Bei einem berechtigten Interesse kann Einsicht in das Grundbuch gewährt werden. Ein berechtigtes Interesse hat grundsätzlich jeder, der ein eingetragenes Recht im Grundbuch hat (Eigentum, Grundschuld, Hypothek, Wege- oder Wohnrechte usw.). Die Einsicht wird in der Regel durch einen Grundbuchausdruck gewährt.

Ein Ausdruck kostet nach der offiziellen Gebührenordnung (GNotKG) lediglich 10,00 €, ein amtlicher Ausdruck 20,00 €.

Hinweis:

Zurzeit bieten vermehrt private Online-Anbieter über ihre Internetseiten den Online-Abruf von Grundbuchausdrucken gegen ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt an. Dies ist oft deutlich höher als die amtliche Gebühr von 10,00 €. Es sind auch Fälle bekannt geworden, in denen Online-Anbieter nicht über die erforderliche amtliche Zulassung für den automatischen Abruf von Grundbuchausdrucken verfügen. In solchen Fällen wurde trotz des gezahlten Bearbeitungsentgelts kein Grundbuchausdruck ausgestellt.

Antrag:

Einen Grundbuchausdruck können Sie schriftlich bzw. per Fax oder persönlich beim Grundbuchamt beantragen. Sie erhalten darüber eine separate Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz. Bitte verwenden Sie für die Beantragung des Grundbuchausdrucks beim Grundbuchamt das Antragsformular und bringen Sie Ihren Personalausweis und - falls erforderlich - weitere Nachweise Ihrer Berechtigung (zum Beispiel eine Vollmacht des Eigentümers) mit. Alternativ können Sie den Grundbuchausdruck beim Notar anfordern. Ein unkommentiert vom Notar übergebener Grundbuchausdruck kostet 18,00 € (notarielle Gebühr i. H. v. 10,00 € sowie gerichtliche Auslage für den Datenabruf i. H. v. 8,00 €). Daneben fallen noch die Umsatzsteuer und ggf. Post- oder Telekommunikationsauslagen an (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG).

Weiterführende Informationen

Benötigte Unterlagen

Bürgerservicestelle des Grundbuchamtes Köln

Reichenspergerplatz 1
Zimmer 69, 69A und 70
Telefon: 0221/ 7711-528, 7711-549 und 7711-472

Sprechzeiten

Derzeit nur nach Online-Terminvereinbarung.

Montag, bis Freitag von 08:00 bis 11:45 Uhr

Zuständigkeiten

Die Bürgerservicestelle ist zuständig für die Entgegennahme und Erstbearbeitung aller nicht durch Notariate gestellten Anträge  von Bürgern auf:

  •      Einsicht in die Grundakten (Urkunden, Bewilligungen Teilungserklärungen etc.)
  •      Kopien aus den Grundakten (Urkunden, Bewilligungen Teilungserklärungen etc.)
  •      Grundbuchberichtigungen aufgrund Erbfolge
  •      Eintragungen, die ohne notariellen Antrag zu Protokoll des Grundbuchamtes gestellt werden
  •      Bürgerfragen zum Grundbuchverfahren

Zur Vermeidung von langen Wartezeiten ist es ratsam, die zur Einsicht gewünschte Grundakte vorher telefonisch zu bestellen, damit sicher gestellt werden kann, dass die Akte am Einsichtstag zu Ihrer Verfügung steht.

Kopien aus den Grundakten können in der Regel nicht sofort mitgenommen werden, sondern werden nach Fertigstellung per Post übersandt.

Ausnahme
Grundbuchauszüge können, wie in Raum 72 beantragt und soweit es sich nicht um eine Massensache handelt, sofort mitgenommen werden.