Alle Ordnungswidrigkeiten, die den Güterverkehr betreffen (z.B. nach BFStrMG, GüKG, FPersG, Verkehrsstatistikgesetz, u.a.),
die diesbezüglichen Erzwingungshaftverfahren und Verfahren nach § 62 OWiG werden der Abteilung 902 zugewiesen;
ausgenommen sind die der Abteilung 816 gesondert zugewiesenen Gefahrgutsachen.


Für Verfahren gegen die selbe betroffene Person ist die Abteilung zuständig, in der bereits ein oder mehrere Verfahren gegen diese Person anhängig ist bzw. sind. Die Anhängigkeit endet mit dem Tag der für das Amtsgericht abschließenden Entscheidung in der Sache oder mit der Rücknahme des Einspruchs durch die betroffene Person.
Sind in verschiedenen Abteilungen Verfahren gegen die selbe betroffene Person anhängig, ist die Abteilung zuständig, bei der das zuerst bei Gericht eingegangene Verfahren gegen diese betroffene Person anhängig ist.

Telefon - Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz u.a.