1. alle Verkehrsstrafsachen in der Zuständigkeit des Richters beim Amtsgericht einschließlich der Nebengesetze mit verkehrsrechtlichem Einschlag sowie
    aa)  die dazugehörenden Entscheidungen über die Beschlagnahme des Führerscheins (§ 98 StPO) sowie die zu diesem Zwecke gegebenenfalls beantragte Durchsuchgungsmaßnahme und die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)
    bb) die beschleunigten Verfahren gem. § 417 StPO (Abt. 702-715)
  2. alle unter a. aufgeführten Verkehrsstrafsachen in der Zuständigkeit des Schöffengerichts (Abt. 617)

 

Telefon - Verkehrsstrafsachen

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