1. Als Güterichter im Sinne der §§ 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs. 5 FamFG werden bestimmt:
    pp.
  2. Güterichter sind nicht entscheidungsbefugte Richter, die sich in einer Güteverhandlung um eine konsensuale Lösung bemühen und alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen können. In eigenen Verfahren können sie deshalb nicht als Güterichter tätig werden.
  3. Jeder Abteilungsrichter kann geeignet erscheinende Verfahren mit Zustimmung der Parteien an den Güterichter verweisen.
  4. Eignet sich das Verfahren aus Sicht des Güterichters nicht für eine interessenorientierte Konfliktbewältigung oder nimmt ein Proezessbeteiligter nicht freiwillig an einer solchen Güteverhandlung teil oder einigen sich die Parteien nicht innerhalb eines oder mehrerer Termine zur Güteverhandlung, gibt der Güterichter das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an das erkennende Gericht zurück. Im Fall einer Einigung ist er berechtigt, den Streitwert für das gesamte Verfahren festzusetzen.
  5. Die Verfahren werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Geschäftsstelle den Güterichtern nacheinander in alphabetisch aufsteigender Reihenfolge zugewiesen. Ist der danach zuständige Güterichter selbst mit dem Rechtsstreit befasst, wird das Verfahren dem ihm im Turnus nachfolgenden Güterichter zugewiesen und der übergangene Güterichter bei der nachfolgenden Zuweisung berücksichtigt. Besteht ein Sachzusammenhang mit einer früheren Güteverhandlung, so wird die Angelegenheit dem diesbezüglich zuständigen Güterichter zugewiesen und entsprechend im Turnus berücksichtigt.
    Die Güterichter vertreten sich in alphabetisch aufsteiender Reihenfolge.

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Die Geschäftsstellen dieser Abteilungen befinden sich im Justizgebäude Luxemburger Straße.

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