Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durch­set­zung eines fest­ge­stel­lten Anspruchs, wenn die unterlegene Par­tei ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.

Die Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts ist im Übrigen überwiegend zuständig für folgende Aufgaben:

  • Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (z. B. Gehaltspfändung, Kontopfändung),
  • Gewährung von Vollstreckungsschutz (z. B. Räumungsschutz),
  • Entscheidung über Beschwerden im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Erlass von Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft.

Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen der Schuldnerin / des Schuldners und die Abnahme der Vermögensauskunft ist im Übrigen die Gerichtsvollzieherin / der Gerichtsvollzieher zuständig.

Das Schuldnerverzeichnis wird für das Land Nordrhein-Westfalen zentral bei dem Amtsgericht Hagen geführt (Zentrales Vollstreckungsgericht). Ob der Schuldner oder die Schuldnerin dort eingetragen wurde, kann per (kostenpflichtiger) Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de ) geprüft werden. 

Kontopfändungsschutz - das P-Konto

Kontoinhaber/innen haben einen Anspruch darauf, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt wird. Die Umwandlung muss von der Kontoinhaberin bzw. vom Kontoinhaber bei der Sparkasse/Bank beantragt werden. Dabei darf jede Person nur ein Konto als P-Konto führen.

Das Kontoguthaben auf dem P-Konto wird in Höhe des Pfändungsfreibetrages (§ 850 c ZPO) nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Auf die Art der Einkünfte kommt es dabei nicht an.

Der Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten. Auch Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis gegenüber der Sparkasse/Bank (geeignet ist z.B. die Bescheinigung des Arbeitsgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, eines Rechtsanwalts oder anerkannter Schuldnerberatungsstellen). Ohne geeignete Nachweise entscheidet auf Antrag das Vollstreckungsgericht.

Des Weiteren kann in besonderen Einzelfällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, der pfandfreie Betrag auf Antrag vom Vollstreckungsgericht individuell angepasst werden.

Notwendige Antragsunterlagen

Falls Sie Anträge bei Gericht stellen möchten (zum Beispiel Vollstreckungsschutz), so denken Sie bitte daran, dass Sie Ihre Angaben - soweit wie möglich - belegen müssen.

Hierzu können je nach Antrag notwendig sein:

Allgemein:
  • gültige Ausweispapiere,
  • Einkommensnachweise, Belege zu Ausgaben (z.B. Miete, Darlehen),
  • Zahlungsbelege,
  • Vorlage des Beschlusses, gegen den Sie sich wehren möchten oder zumindest dessen Geschäftsnummer.
Forderungspfändung:
  • Nachweise über die Höhe des erbrachten Unterhalts,
  • Nachweise über regelmäßige Ausgaben (z. B. für Anträge auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags),
  • Nachweis über das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos und des derzeitigen Sockelbetrags (z. B. für Veränderung des Pfändungsfreibetrags),
  • Kontoauszüge der letzten sechs Monate (für Anträge auf Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben),
  • Belege über besondere berufliche und persönliche Aufwendungen.
Räumungsschutz
  • Räumungstitel (z.B. Urteil, Vergleich),
  • Räumungsandrohung mit Terminbestimmung des Gerichtsvollziehers,
  • Belege für eine Unzumutbarkeit (z.B. Behinderungen, Schwangerschaft),
  • Nachweise über Bemühungen um eine Ersatzwohnung.

Weiterführende Informationen:

Zwangsvollstreckungssachen bei dem Amtsgericht Köln

Achtung: Rücksendung von Verrechnungsschecks

Erlass vom 23.11.2018 (5221 - Z. 83)

Nach oben genanntem Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen werden als Zahlungsmittel für Gerichtskostenvorschüsse in Vollstreckungssachen ab dem 01.03.2019 keine Verrechnungsschecks mehr akzeptiert. (Stichtag: Eingang des Schecks bei Gericht)

Als einfaches und effizientes Verfahren zur Zahlung von Gerichtskosten wird Ihnen empfohlen, eine elektronische Kostenmarke zu verwenden, die Sie unter nachstehendem Link im Internet erwerben können.

Justizportal des Bundes und der Länder: Elektronische Kostenmarke externer Link

Informationen dazu erhalten Sie unter folgendem Link: Die elektronische Kostenmarke externer Link

Schuldnerverzeichnis

Die für die Bearbeitung der Mobiliar-Zwangsvollstreckungssachen zuständigen Abteilungen sind für den jeweiligen Buchstabenbereich auch für die Führung des Schuldnerverzeichnisses zuständig.

Auskünfte nach neuem Recht (ab 01.01.2013) erhalten Sie ausschließlich im Internet auf der Seite www.vollstreckungsportal.de externer Link.

 

Mobiliar - Zwangsvollstreckungssachen

1. Zuständigkeit
Mobiliar-Zwangsvollstreckungssachen sind alle M-Sachen des Vollstreckungsregisters einschließlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde mit Ausnahme der Vollstreckungsschutzverfahren aus Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen.

2. Verteilung der Geschäfte
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Namen des/r Schuldners/in.

Telefon - Zwangsvollstreckungssachen und Schuldnerkartei

Hinweis:
Die Geschäftsstellen dieser Abteilungen befinden sich im Justizgebäude Luxemburger Straße.

AbteilungZuständigkeitTelefon
281 Buchstaben A – Bernd 0221 477-2244
282 Altverfahren bis 30.11.2013 .
283

Buchstaben Berne - Eid

0221 477-2240
284 Altverfahren bis 31.07.2009 .
285 Altverfahren bis 30.11.2013 .
286 Buchstaben Eie - Höfe 0221 477-2241
287 Buchstaben Höff - Manf 0221 477-2245
288 Buchstaben Mang - Oss 0221 477-2240
289 Buchstaben Ost - Rit 0221 477-2249
290 Buchstaben Riu - Sza 0221 477-2241
291 Altverfahren bis 31.12.2007 .
292 Buchstaben Szb - Z 0221 477-2249

Die Hotline der Abteilung lautet: 0221 477-2268

Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge
Telefon: 0221 477-2215/2254

Formulare - Zwangsvollstreckungsabteilung