1) Zur Bearbeitung der Grundbuchsachen gehören:
a) die Anlegung und Führung des Grundbuchs für die zugewiesenen Gemeinden
b) Urkundssachen in Grundbuchangelegenheiten, soweit diese ein im Bezirk des Amtsgerichts Köln gelegenes Grundstück betreffen
c) die Eintragung des Höfevermerks auf Grund der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.07.1976
2) Für Eintragungsanträge und Eintragungsersuchen, die sich auf mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, gilt folgendes:
Diese Anträge und Ersuchen sind von dem Sachbearbeiter der Grundbuchabteilung zu erledigen, der für das im Eintragungsantrag zuerst genannte Grundstück oder grundstücksgleiche Recht zuständig ist. Sofern zu dem Antrag eine Urkunde eingereicht wird, wird die Zuständigkeit durch das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht begründet, zu welchem in der Urkunde zuerst ein Sachantrag (bzw. Auflassung oder Bewilligung) erklärt ist. Bei mehreren beigefügten Urkunden ist maßgebend die zum ersten Antragspunkt gehörende Urkunde.
Bei bestehendem Erbbaurecht ist für alle Änderungen und Löschungen das Erbbaublatt maßgebend, auch wenn im Grundstücksblatt Eintragungen vorzunehmen sind.
Mehrere gleichzeitig gestellte Anträge sind von demselben Sachbearbeiter zu erledigen. Als gleichzeitig gestellt gelten auch mehrere nacheinander gestellte Anträge, wenn der eine Antrag eingeht, bevor der andere erledigt ist, so dass sie dem Grundbuchamt zur gleichzeitigen Erledigung vorliegen.
Für Massensachen können abweichende Regelungen getroffen werden.
Zu den Telefonnummern dieser Abteilungen:
Grundbuchsachen, Abteilungen 10 - 24 sowie Schriffsregister Abteilung 25
Zu den Telefonnummern aller Abteilungen:
Telefonliste
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